UV-C Luftsterilisation

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Besonders in Corona-Zeiten steht der Schutz von Mitarbeitern und Kunden an erster Stelle. Es gibt Orte an denen lassen sich Menschenmengen nicht vermeiden. Um dennoch den größtmöglichen Schutz gewährleisten zu können gibt es die VBP Luftsterilisationsgeräte.

Ob im Einzelhandel, in der Schule, im Büro, in Arztpraxen oder in der Gastronomie, wir passen uns Ihren Gegebenheiten an und liefern Ihnen die perfekte VBP-Lösung.

Bei uns haben Sie die Wahl zwischen einem mobilen Gerät, das Sie flexibel in jedem Raum einsetzen können und einer Erweiterung für Ihre bereits bestehende Lüftungsanlage.

Wir verzichten bewusst auf den Einsatz eines HEPA-Filters und legen dafür besonderen Wert auf unsere effektive und wartungsarme UV-C Technologie, durch die nachweislich bis zu 99,9989% aller Viren, Bakterien und Pilze effektiv auf umweltschonende und sichere Art neutralisiert werden.


Wir bevorzugen die Bezeichnung Luftsterilisator, nicht Luftreiniger

Wir sprechen bei unserem Gerät bewusst von einem Luftsterilisator und nicht von einem Luftreiniger. Bei den herkömmlichen Luftreinigern wird die Luft über einen HEPA Filter gefiltert, das aktive Virus bleibt also im HEPA Filter hängen. Wer tauscht dann den belasteten HEPA Filter und nach welcher Zeit (Sättigung des Filters)? Wie hoch ist die Gefahr sich bei einem Wechsel des Filters zu infizieren? Wie und wohin sind die Filter dann zu entsorgen? Wie hoch sind die dafür anfallenden Kosten? Diese Faktoren haben wir bei unserem Luftsterilisator nicht.

Auf diese Faktoren weist auch die VDI-EE 4300 Blatt 14 hin. Dies ist eine VDI-Expertenempfehlung vom Verein Deutscher Ingenieure und beinhaltet das Thema: „Messen von Innenraumluftverunreinigungen. Anforderungen an mobile Luftreiniger zur Reduktion der aerosolgebundenen Übertragung von Infektionskrankheiten“.

Ein Ausschnitt aus dieser VDI lautet wie folgt:
„Beim Filterwechsel sind daher Gefährdungen durch die Inhalation wieder aufgewirbelter Aerosolpartikel und durch unmittelbaren Hautkontakt zu berücksichtigen. Erfolgt der Filterwechsel durch Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG § 2(2)), handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit sowohl nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 2(5)) als auch nach Biostoffverordnung (BioStoffV § 2(7)). Daher ist für die Tätigkeit des Filterwechsels als auch der Filterentsorgung eine Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG §5, GefStoffV § 6, BioStoffV § 4) durchzuführen.“

Bei der Entwicklung unseres Gerätes lag der Fokus auf dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid -19), der speziell als Zielorganismus gewählt wurde. Aber auch über das Coronavirus hinaus ist der Nutzen der Geräte gewährleistet, denken wir hierbei zum Beispiel an Grippe-/Influenzaviren.

Service

Zum Service der LBM gehört eine umfassende und kostenfreie Beratung.

Förderung

Die Beschaffung unserer Luftreinigungsmaschine können Sie als Förderung in der Überbrückungshilfe lll beantragen.

Sie haben weitere Fragen?

Sprechen Sie uns an!